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Humanitäres Völkerrecht



Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren

Humanitäres Völkerrecht

 

Das Humanitäre Völkerrecht ist eine Reihe von Regularien, die dafür sorgen, dass die Würde des Menschen in bewaffneten Auseinandersetzungen berücksichtigt wird, indem die verwundbarsten Personen geschützt und die Methoden der Kriegsführung eingeschränkt werden.

Das Humanitäre Völkerrecht schafft einen Ausgleich zwischen humanitären Prinzipien und militärischer Notwendigkeit.

Die Schlüsselaspekte sind folgende Prinzipien:

  • Humanitäres Handeln
  • Unterscheidung
  • Vorbeugung
  • Verhältnismäßigkeit

 

Humanität:

Zivilisten, Verwundete, Kranke oder Truppen, die sich ergeben haben, müssen behandelt werden. Es gibt Einschränkungen bezüglich der Methoden der Kriegsführung, um unnötiges Leid zu vermeiden.

 

Unterscheidung: 

Militärische Operationen sollten ausschließlich gegen Kombattanten und militärische Ziele durchgeführt werden. Kämpfende Truppen müssen deutlich von Zivilisten unterscheidbar sein. Waffen, die nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden können, sind verboten.

 

Vorsichtsmaßnahmen:

Es müssen alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, um Kollateralschäden zu vermeiden.

Das schließt folgende Berücksichtigung ein:

  • Wann ein Ziel angegriffen wird
  • Wo ein Ziel angegriffen wird
  • Welche Waffensysteme dabei zum Einsatz kommen

Vorsichtsmaßnahmen müssen nicht nur Planung, sondern bishin zum Moment des Angriffs und sogar während der Durchführung getroffen werden. 

 

Verhältnismäßigkeit:

Wenn Kollateralschäden nicht vollständig vermieden werden können, muss die erwartete Anzahl ziviler Opfer oder Schäden an zivilen Strukturen gemessen am militärischen Wert der Operation verhältnismäßig sein. Der daraus gewonnene Vorteil konkret sein und kann z.B. nicht als “Nötige maßnahme zum Gewinnen des Krieges” deklariert werden.

Jedes Ziel muss militärisch und damit zulässig sein.

 

Schutz - Verbote:

Es ist verboten:

  • Zivilisten und zivile Strukturen anzugreifen (Wohnhäuser, SChulen, religiöse Stätten, Kulturgüter und historische Denkmäler etc.)
  • zu morden und zu foltern
  • sexuelle Gewalt einzusetzen
  • Zivilisten unter Waffengewalt zu vertreiben und verhungern zu lassen
  • Krankenhäuser, Krankenwagen und medizinische Fachkräfte anzugreifen
  • menschliche Schilde zu verwenden
  • Nahrungsvorräte, Farmgebiete und Wasservorräte zu zerstören
  • Kinder unter 15 Jahren für den Kriegseinsatz zu rekrutieren
  • den Roten Kristall, das Rote Kreuz und den Roten Halbmond zu missbrauchen
  • die Leistung humanitärer Hilfe zu unterbinden
  • die Umwelt zu schädigen

 

Schutz - Verpflichtungen:

Gefangengenommene Zivilisten und feindliche Truppen:

  • müssen mit ausreichend Nahrung, Wasser und Kleidung versorgt, beschützt und medizinisch betreut werden
  • müssen den Kontakt mit ihren Familien aufrechterhalten können

Kinder und Frauen müssen, soweit möglich, getrennt von Männern beherbergt werden.

Feindliche Truppen, die verwundet, krank, oder gestrandet sind, oder sich ergeben haben:

  • müssen gesucht, eingesammelt und verpflegt werden
  • dürfen nicht bevorzugt behandelt werden, medizinische Gründe ausgenommen

Ein Feind, der sich ergeben hat, darf nicht verwundet oder getötet werden

Der besondere Schutz sowie die Gesundheit und Unterstützung von Frauen, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, muss gewährleistet sein.

Jeder hat das Recht auf eine faire Verhandlung

 

Einschränkung - Verbote:

Es ist verboten:

  • Waffen einzusetzen, die unnötiges Leid verursachen (z.B. Gift oder Nuklearwaffen)
  • Waffen einzusetzen, die nicht zwischen zivilen und militärischen Zielen unterscheiden können (z.B. Minen)
  • Geiseln zu nehmen
  • sich als Zivilist auszugeben und gleichzeitig versuchen, einen Widersacher zu töten, zu verletzen oder gefangenzunehmen
  • zu befehlen oder anzuordnen, dass es keine Überlebenden geben wird



Einschränkung - Verpflichtung

Kämpfende Truppen müssen deutlich von Zivilisten unterscheidbar sein.

Angriffe müssen auf militärische Ziele beschränkt sein.

Während eines Angriffs müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um mögliche Kollateralschäden zu vermeiden.

 

Definitionen:

  • Kombattanten: Mitglieder bewaffneter Streitkräfte oder Gruppen, die unter dem Befehl einer der Kriegsparteien stehen
  • Kampfunfähigkeit: Kombattanten, die gefangengenommen wurden, verwundet, krank oder schiffbrüchig sind und damit nicht länger am Kampf teilnehmen können
  • Zivilist: Jede Person, die kein Kombattant ist
  • Bewaffnete Auseinandersetzung: ein Kampf zwichen Ländern, zwischen bewaffnetet Streitkräften eines Landes oder zwischen bewaffneten Gruppen
  • Militärisches Ziel: ein Objekt, dass aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standortes, Zwecks oder durch seine Nutzung einen effektiven Beitrag zu militärischen Aktivitäten leistet und dessen Zerstörung einen definitiven militärischen Vorteil einbringt
  • Fehlende Gegenseitigkeit: Brüche des Kriegsrechts seitens einer Kriegspartei rechtfertigen keine Brüche durch andere Kriegsparteien
  • Gleichheit: Das Kriegsvölkerrecht gilt gleichermaßen für alle Kriegsparteien

 

Abkommen und Protokolle:

Der rechtliche Rahmen des Kriegsvölkerrechts wird durch eine Reihe von Abkommen und Protokollen definiert, die bis heute stetig erweitert werden. Manche sind überall ratifiziert, während andere auch von Großen Staaten noch immer nicht Berücksichtigt werden,

Relevante Beispiele:

  • Die Genfer Konventionen: Diese bekannten und weltweit meistbeachteten Abkommen konzentrieren sich auf humanitäres Handeln im Krieg
  • Die Ottawa Konvention: Verbietet den Gebrauch aller Arten von Anti-Personen-Minen
  • Das Übereinkommen über Streumunition: Verbietet den Gebrauch von Waffen, die auf Streumunition basieren
  • Die Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen: Schränkt den Gebrauch von konventionellen Waffen ein, die wahllos auf Ziele feuern, oder unverhältnismäßig schwere Verletzungen verursachen.



Mitglieder der Genfer Konvention: USA*, Deutschland*, Vereinigtes Königreich* (alle unterzeichner)

Mitglieder der Ottawa Konvention: Deutschland*, Vereinigtes Königreich* (alle unterzeichner)

Mitglieder über das Übereinkommen über Streumunition: Deutschland*, Vereinigtes Königreich* (alle unterzeichner)

Mitglieder der Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen: Vereinigtes Königreich*, Deutschland* (alle unterzeichner)

 

*nur Arma3 relevante Staaten

 

Quellen:  Bohemia Interaktive